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Erfüllen Sie die gesetzlichen Bedingungen!
Betriebsbeauftragter für Abfall
Der Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) hat die Aufgabe, die praktische Umsetzung der abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen. Er berät und unterstützt den Betreiber der Anlage und die Betriebsangehörigen in abfallwirtschaftlichen Fragestellungen, insbesondere bei der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle.
Die Pflichten und Aufgaben sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG § 60) festgelegt. Die Regelungen zum Verhältnis Anlagenbetreiber und Abfallbeauftragter sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG §§ 55 bis 58) enthalten.
Wer muss einen Abfallbeauftragten bestellen?
Grundsätzlich müssen
- Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen,
- Betreiber ortsfester Anlagen, in denen Abfälle sortiert, verwertet oder beseitigt werden und
- Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 4 BImSchG)
einen Abfallbeauftragten bestellen, soweit die Abfallbeauftragten-Verordnung eine Bestellung vorsieht. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Bestellpflicht kann auch Besitzer von Abfällen im Sinne von § 27 KrWG betreffen (dies sind Abfälle, die einer Rücknahme- bzw. Rückgabepflicht unterliegen). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde für Anlagen, für die eine Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgesehen ist, erforderlichenfalls die Bestellung anordnen.
Gefahrstoff und Gefahrgut
Gefahrgüter sind Gegenstände oder Substanzen, die ein erhebliches Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit darstellen, oder bei denen ein erhebliches Risiko von Sachschäden besteht. Auch viele Chemikalien und Putzmittel gelten als Gefahrgut.
Wenn ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut im weitesten Sinn beteiligt ist (Beförderung, Lagerung, Handel, Verpackung, usw.), muss dieses Unternehmen in der Regel einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Dem Unternehmen werden durch diverse Gesetze und Verordnungen Pflichten und Verantwortlichkeiten auferlegt, die es zu beachten gilt. Nicht immer ist klar, ob ein Unternehmen tatsächlich „Beteiligter“ im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist.
Gemäß § 3 GbV müssen Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasserfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Im Sinne der GbV sind Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind.
Das bedeutet aber auch, dass nicht nur Unternehmen die Gefahrgut befördern, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, sondern auch solche Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht unter § 2 GbV (Befreiungen) fallen.
Ziel der Verordnung ist es u.a., den Unsicherheitsfaktor Mensch im Sicherheitssystem positiv zu beeinflussen, indem den an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen ausreichende Kenntnisse über ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten nach den Gefahrgutvorschriften vermittelt werden. Insbesondere soll durch die sachgerechte Anwendung der verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutvorschriften das Transportrisiko minimiert werden.
Güter- und Personenkraftverkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) gründen und betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Eine Unter-
scheidung nach der Zulassungsart, ob Pkw oder Lkw spielt keine Rolle; es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges an.
Weiterhin benötigen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (National) oder eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz). Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in andern EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).
Gesetzliche Grundlage
Zum 4. Dezember 2011 trat die neue EU-Berufszugangsverordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Kraft. In dieser wird die Zulassung zum Beruf des Güter- und Personverkehrs-
unternehmers neu geregelt. Dort wird ein neuer Begriff verwendet: „Der Verkehrs-
leiter“.
Nach den bislang geltenden Berufszugangsverordnungen muss die fachliche Eignung durch den Unternehmer oder „eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person“ erbracht werden. Diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person wird künftig als Verkehrsleiter bezeichnet.
Diese Funktion des Verkehrsleiters kann seit dem 4.12.2011 auch durch eine externe Person ausgeübt werden kann.